§ 323 HGB. Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Juli 2021]
1§ 323. Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers.
(1) 2[1] Der Abschlußprüfer, seine Gehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft sind zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet; gesetzliche Mitteilungspflichten bleiben unberührt. [2] Sie dürfen nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die sie bei ihrer Tätigkeit erfahren haben. [3] Wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist der Kapitalgesellschaft und, wenn ein verbundenes Unternehmen geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. [4] Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.
3(2) [1] Die Ersatzpflicht der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen für eine Prüfung ist vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 wie folgt beschränkt:
- 1. bei Kapitalgesellschaften, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 sind: auf sechzehn Millionen Euro;
- 2. bei Kapitalgesellschaften, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 2 oder 3, aber nicht nach § 316a Satz 2 Nummer 1 sind: auf vier Millionen Euro;
- 3. bei Kapitalgesellschaften, die nicht in den Nummern 1 und 2 genannt sind: auf eine Million fünfhunderttausend Euro.
(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht, wenn eine Prüfungsgesellschaft Abschlußprüfer ist, auch gegenüber dem Aufsichtsrat und den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Prüfungsgesellschaft.
(4) Die Ersatzpflicht nach diesen Vorschriften kann durch Vertrag weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1986: Artt. 1 Nr. 8, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
- 2. 1. Juli 2021: Artt. 11 Nr. 10 Buchst. a, 27 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 3. Juni 2021.
- 3. 1. Juli 2021: Artt. 11 Nr. 10 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 27 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 3. Juni 2021.
- 4. 1. Juli 2021: Artt. 11 Nr. 10 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 27 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 3. Juni 2021.
- 5. 1. Juli 2021: Artt. 11 Nr. 10 Buchst. c, 27 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 3. Juni 2021.