§ 324a HGB. Anwendung auf den Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
    [10. Dezember 2004]
    1§ 324a. Anwendung auf den Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a. 
        
            (1) [1] Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts, die sich auf den Jahresabschluss beziehen, sind auf einen Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a entsprechend anzuwenden. [2] An Stelle des § 316 Abs. 1 Satz 2 gilt § 316 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
        
        
            (2) [1] Als Abschlussprüfer des Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a gilt der für die Prüfung des Jahresabschlusses bestellte Prüfer als bestellt. [2] Der Prüfungsbericht zum Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a kann mit dem Prüfungsbericht zum Jahresabschluss zusammengefasst werden.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 10. Dezember 2004: Artt. 1 Nr. 28, 10 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004.