§ 332 HGB. Verletzung der Berichtspflicht
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Juli 2021]
1§ 332. Verletzung der Berichtspflicht.
2(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Abschlußprüfer oder Gehilfe eines Abschlußprüfers über das Ergebnis der Prüfung eines Jahresabschlusses, eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a, eines Lageberichts, eines Konzernabschlusses, eines Konzernlageberichts einer Kapitalgesellschaft oder eines Zwischenabschlusses nach § 340a Abs. 3 oder eines Konzernzwischenabschlusses gemäß § 340i Abs. 4 unrichtig berichtet, im Prüfungsbericht (§ 321) erhebliche Umstände verschweigt oder einen inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerk (§ 322) erteilt.
(2) [1] Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. 3[2] Ebenso wird bestraft, wer einen inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerk erteilt zu dem Jahresabschluss, zu dem Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a oder zu dem Konzernabschluss einer Kapitalgesellschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1986: Artt. 1 Nr. 8, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
- 2. 10. Dezember 2004: Artt. 1 Nr. 33, 10 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004.
- 3. 1. Juli 2021: Artt. 11 Nr. 14 Buchst. a, 27 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 3. Juni 2021.
- 4. 1. Juli 2021: Artt. 11 Nr. 14 Buchst. b, 27 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 3. Juni 2021.