§ 335 HGB. Festsetzung von Ordnungsgeld; Verordnungsermächtigungen

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[9. März 2000][1. November 1993]
§ 335. Festsetzung von Zwangsgeld § 335. Festsetzung von Zwangsgeld
[1] Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die [1] Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die
1. § 242 Abs. 1 und 2, § 264 Abs. 1 über die Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses und eines Lageberichts, 1. § 242 Abs. 1 und 2, § 264 Abs. 1 über die Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses und eines Lageberichts,
2. § 290 Abs. 1 und 2 über die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts, 2. § 290 Abs. 1 und 2 über die Pflicht zur Auf stellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts,
3. § 318 Abs. 1 Satz 4 über die Pflicht zur unverzüglichen Erteilung des Prüfungsauftrags, 3. § 318 Abs. 1 Satz 4 über die Pflicht zur unverzüglichen Erteilung des Prüfungsauftrags,
4. § 318 Abs. 4 Satz 3 über die Pflicht, den Antrag auf gerichtliche Bestellung des Abschlussprüfers zu stellen oder 4. § 318 Abs. 4 Satz 3 über die Pflicht, den Antrag auf gerichtliche Bestellung des Abschlußprüfers zu stellen,
5. § 320 über die Pflichten gegenüber dem 5. § 320 über die Pflichten gegenüber dem Abschlußprüfer[,]
6. § 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung [oder]
Abschlussprüfer 7. § 325a über die Pflicht zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen der Hauptniederlassung
nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld nach § 140a Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuhalten. [2] Das Registergericht schreitet jedoch nur auf Antrag ein; § 14 ist insoweit nicht anzuwenden. [3] Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünftausend Euro nicht übersteigen. nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld nach § 132 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuhalten; im Fall der Nummer 7 treten die in § 13e Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 genannten Personen, sobald sie angemeldet sind, an die Stelle der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der Kapitalgesellschaft. [2] Das Registergericht schreitet jedoch nur ein, wenn ein Gesellschafter, Gläubiger oder der Gesamtbetriebsrat oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Betriebsrat der Kapitalgesellschaft dies beantragt; § 14 ist insoweit nicht anzuwenden. [3] Bestehen die Pflichten hinsichtlich eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts, so können den Antrag nach Satz 2 auch die Gesellschafter und Gläubiger eines Tochterunternehmens sowie der Konzernbetriebsrat stellen. [4] Die Antragsberechtigung ist glaubhaft zu machen. [5] Ein späterer Wegfall der Antragsberechtigung ist unschädlich. [6] Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden. [7] Das Gericht kann von der wiederholten Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes absehen. [8] Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von zehntausend Deutsche Mark nicht übersteigen.
[1. November 1993–9. März 2000]
1§ 335. Festsetzung von Zwangsgeld. 2[1] Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die
  • 1. § 242 Abs. 1 und 2, § 264 Abs. 1 über die Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses und eines Lageberichts,
  • 2. § 290 Abs. 1 und 2 über die Pflicht zur Auf stellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts,
  • 3. § 318 Abs. 1 Satz 4 über die Pflicht zur unverzüglichen Erteilung des Prüfungsauftrags,
  • 4. § 318 Abs. 4 Satz 3 über die Pflicht, den Antrag auf gerichtliche Bestellung des Abschlußprüfers zu stellen,
  • 35. § 320 über die Pflichten gegenüber dem Abschlußprüfer[,]
  • 46. § 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung [oder]
  • 57. § 325a über die Pflicht zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen der Hauptniederlassung
nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld nach § 132 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuhalten; im Fall der Nummer 7 treten die in § 13e Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 genannten Personen, sobald sie angemeldet sind, an die Stelle der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der Kapitalgesellschaft.
[2] Das Registergericht schreitet jedoch nur ein, wenn ein Gesellschafter, Gläubiger oder der Gesamtbetriebsrat oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Betriebsrat der Kapitalgesellschaft dies beantragt; § 14 ist insoweit nicht anzuwenden. [3] Bestehen die Pflichten hinsichtlich eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts, so können den Antrag nach Satz 2 auch die Gesellschafter und Gläubiger eines Tochterunternehmens sowie der Konzernbetriebsrat stellen. [4] Die Antragsberechtigung ist glaubhaft zu machen. [5] Ein späterer Wegfall der Antragsberechtigung ist unschädlich. [6] Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden. [7] Das Gericht kann von der wiederholten Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes absehen. [8] Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von zehntausend Deutsche Mark nicht übersteigen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1986: Artt. 1 Nr. 8, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
2. 1. November 1993: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. b, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1993.
3. 1. November 1993: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1993.
4. 1. November 1993: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1993.
5. 1. November 1993: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1993.