§ 341h HGB. Schwankungsrückstellung und ähnliche Rückstellungen
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Juli 1994]
1§ 341h. Schwankungsrückstellung und ähnliche Rückstellungen.
(1) Schwankungsrückstellungen sind zum Ausgleich der Schwankungen im Schadenverlauf künftiger Jahre zu bilden, wenn insbesondere
- 1. nach den Erfahrungen in dem betreffenden Versicherungszweig mit erheblichen Schwankungen der jährlichen Aufwendungen für Versicherungsfälle zu rechnen ist,
- 2. die Schwankungen nicht jeweils durch Beiträge ausgeglichen werden und
- 3. die Schwankungen nicht durch Rückversicherungen gedeckt sind.
(2) Für Risiken gleicher Art, bei denen der Ausgleich von Leistung und Gegenleistung wegen des hohen Schadenrisikos im Einzelfall nach versicherungsmathematischen Grundsätzen nicht im Geschäftsjahr, sondern nur in einem am Abschlußstichtag nicht bestimmbaren Zeitraum gefunden werden kann, ist eine Rückstellung zu bilden und in der Bilanz als "ähnliche Rückstellung" unter den Schwankungsrückstellungen auszuweisen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1994: Artt. 1 Nr. 12, 8 S. 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1994.