§ 341m HGB. Strafvorschriften
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[17. Juni 2016] | [1. Januar 2016] |
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§ 341m. Strafvorschriften | § 341m. Strafvorschriften |
(1) [1] Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333 sind auch auf nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebene Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds anzuwenden. [2] § 331 ist darüber hinaus auch anzuwenden auf die Verletzung von Pflichten durch den Hauptbevollmächtigten (§ 68 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes). | [1] Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333 sind auch auf nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebene Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds anzuwenden. [2] § 331 ist darüber hinaus auch anzuwenden auf die Verletzung von Pflichten durch den Hauptbevollmächtigten (§ 68 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes). |
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines nach § 341k Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 324 Absatz 1 Satz 1 eingerichteten Prüfungsausschusses | |
1. eine in § 341n Absatz 2a bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder | |
2. eine in § 341n Absatz 2a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt. | |
(3) § 335c Absatz 2 gilt in den Fällen des Absatzes 2 entsprechend. |
[1. Januar 2016–17. Juni 2016]
1§ 341m. Strafvorschriften. 2[1] Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333 sind auch auf nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebene Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds anzuwenden. 3[2] § 331 ist darüber hinaus auch anzuwenden auf die Verletzung von Pflichten durch den Hauptbevollmächtigten (§ 68 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes).
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1994: Artt. 1 Nr. 12, 8 S. 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1994.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 16 Nr. 4, 35 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2001.
- 3. 1. Januar 2016: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 5, 3 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 1. April 2015.