§ 342a HGB. Begriffsbestimmungen

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[8. September 2015–22. Juni 2023]
1§ 342a. Rechnungslegungsbeirat.
2(1) Beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird vorbehaltlich Absatz 9 ein Rechnungslegungsbeirat mit den Aufgaben nach § 342 Abs. 1 Satz 1 gebildet.
(2) Der Rechnungslegungsbeirat setzt sich zusammen aus
  • 31. einem Vertreter des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz als Vorsitzendem sowie je einem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie,
  • 2. vier Vertretern von Unternehmen,
  • 3. vier Vertretern der wirtschaftsprüfenden Berufe,
  • 4. zwei Vertretern der Hochschulen.
(3) 4[1] Die Mitglieder des Rechnungslegungsbeirats werden durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz berufen. [2] Als Mitglieder sollen nur Rechnungsleger berufen werden.
(4) [1] Die Mitglieder des Rechnungslegungsbeirats sind unabhängig und nicht weisungsgebunden. [2] Ihre Tätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich.
5(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann eine Geschäftsordnung für den Beirat erlassen.
(6) Der Beirat kann für bestimmte Sachgebiete Fachausschüsse und Arbeitskreise einsetzen.
(7) [1] Der Beirat, seine Fachausschüsse und Arbeitskreise sind beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. [2] Bei Abstimmungen entscheidet die Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
(8) Für die Empfehlungen des Rechnungslegungsbeirats gilt § 342 Abs. 2 entsprechend.
6(9) Die Bildung eines Rechnungslegungsbeirats nach Absatz 1 unterbleibt, soweit das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine Einrichtung nach § 342 Abs. 1 anerkennt.
Anmerkungen:
1. 1. Mai 1998: Artt. 2 Nr. 14, 14 des Gesetzes vom 27. April 1998.
2. 8. September 2015: Artt. 190 Nr. 7 Buchst. a, 627 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 2015.
3. 8. September 2015: Artt. 190 Nr. 7 Buchst. b, 627 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 2015.
4. 8. September 2015: Artt. 190 Nr. 7 Buchst. c, 627 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 2015.
5. 8. September 2015: Artt. 190 Nr. 7 Buchst. c, 627 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 2015.
6. 8. September 2015: Artt. 190 Nr. 7 Buchst. c, 627 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 2015.

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