§ 342d HGB

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[26. November 2015–1. Januar 2022]
1§ 342d. Finanzierung der Prüfstelle. [1] Die Prüfstelle hat über die zur Finanzierung der Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel einen Wirtschaftsplan für das Folgejahr im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht aufzustellen. 2[2] Der Wirtschaftsplan ist dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Bundesministerium der Finanzen zur Genehmigung vorzulegen. 3[3] Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht schießt der Prüfstelle die dieser nach dem Wirtschaftsplan voraussichtlich entstehenden Kosten aus der gemäß § 17d Absatz 1 Satz 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes eingezogenen Umlagevorauszahlung vor, wobei etwaige Fehlbeträge und nicht eingegangene Beträge nach dem Verhältnis von Wirtschaftsplan zu dem betreffenden Teil des Haushaltsplanes der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht anteilig zu berücksichtigen sind. [4] Nach Ende des Haushaltsjahres hat die Prüfstelle ihren Jahresabschluss aufzustellen. 4[5] Die Entlastung erteilt das zuständige Organ der Prüfstelle mit Zustimmung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und des Bundesministeriums der Finanzen.
Anmerkungen:
1. 21. Dezember 2004: Artt. 1 Nr. 2, 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004.
2. 8. September 2015: Artt. 190 Nr. 8, 627 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 2015.
3. 26. November 2015: Artt. 8 Nr. 12, 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2015.
4. 8. September 2015: Artt. 190 Nr. 8, 627 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 2015.

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