§ 385 HGB
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 1900]
1§ 385.
(1) Handelt der Kommissionär nicht gemäß den Weisungen des Kommittenten, so ist er diesem zum Ersatze des Schadens verpflichtet; der Kommittent braucht das Geschäft nicht für seine Rechnung gelten zu lassen.
(2) Die Vorschriften des § 665 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben unberührt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.