§ 407 HGB. Frachtvertrag
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
    [1. Juli 1998]
    1§ 407. Frachtvertrag. 
        
(1) Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern.
        (2) Der Absender wird verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu zahlen.
        
            (3) [1] Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn
                
    
- 1. das Gut zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen befördert werden soll und
- 2. die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 3, 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1998.