§ 41 HGB
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[3. August 1965/8. August 1965] | [1. Januar 1900] |
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§ 41 | § 41 |
(1) [1] Das Inventar und die Bilanz sind von dem Kaufmanne zu unterzeichnen. [2] Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu unterzeichnen. | (1) [1] Das Inventar und die Bilanz sind von dem Kaufmanne zu unterzeichnen. [2] Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu unterzeichnen. |
(2) (weggefallen) | (2) [1] Das Inventar und die Bilanz können in ein dazu bestimmtes Buch eingeschrieben oder jedesmal besonders aufgestellt werden. [2] Im letzteren Falle sind sie zu sammeln und in zusammenhängender Reihenfolge geordnet aufzubewahren. |
[1. Januar 1900–3. August 1965/8. August 1965]
1§ 41.
(1) [1] Das Inventar und die Bilanz sind von dem Kaufmanne zu unterzeichnen. [2] Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu unterzeichnen.
(2) [1] Das Inventar und die Bilanz können in ein dazu bestimmtes Buch eingeschrieben oder jedesmal besonders aufgestellt werden. [2] Im letzteren Falle sind sie zu sammeln und in zusammenhängender Reihenfolge geordnet aufzubewahren.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.