§ 41 HGB

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[3. August 1965/8. August 1965][1. Januar 1900]
§ 41 § 41
(1) [1] Das Inventar und die Bilanz sind von dem Kaufmanne zu unterzeichnen. [2] Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu unterzeichnen. (1) [1] Das Inventar und die Bilanz sind von dem Kaufmanne zu unterzeichnen. [2] Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu unterzeichnen.
(2) (weggefallen) (2) [1] Das Inventar und die Bilanz können in ein dazu bestimmtes Buch eingeschrieben oder jedesmal besonders aufgestellt werden. [2] Im letzteren Falle sind sie zu sammeln und in zusammenhängender Reihenfolge geordnet aufzubewahren.
[1. Januar 1900–3. August 1965/8. August 1965]
1§ 41.
(1) [1] Das Inventar und die Bilanz sind von dem Kaufmanne zu unterzeichnen. [2] Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu unterzeichnen.
(2) [1] Das Inventar und die Bilanz können in ein dazu bestimmtes Buch eingeschrieben oder jedesmal besonders aufgestellt werden. [2] Im letzteren Falle sind sie zu sammeln und in zusammenhängender Reihenfolge geordnet aufzubewahren.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.

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