§ 417 HGB. Rechte des Frachtführers bei Nichteinhaltung der Ladezeit

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[25. April 2013]
1§ 417. Rechte des Frachtführers bei Nichteinhaltung der Ladezeit.
2(1) Verlädt der Absender das Gut nicht innerhalb der Ladezeit oder stellt er, wenn ihm das Verladen nicht obliegt, das Gut nicht innerhalb der Ladezeit zur Verfügung, so kann ihm der Frachtführer eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer das Gut verladen oder zur Verfügung gestellt werden soll.
3(2) Wird bis zum Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten Frist kein Gut verladen oder zur Verfügung gestellt oder ist offensichtlich, dass innerhalb dieser Frist kein Gut verladen oder zur Verfügung gestellt wird, so kann der Frachtführer den Vertrag kündigen und die Ansprüche nach § 415 Abs. 2 geltend machen.
4(3) Wird das Gut bis zum Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten Frist nur teilweise verladen oder zur Verfügung gestellt, so kann der Frachtführer mit der Beförderung des bereits verladenen Teils des Gutes beginnen und die Ansprüche nach § 416 Satz 2 und 3 geltend machen.
5(4) [1] Der Frachtführer kann die Rechte nach Absatz 2 oder 3 auch ohne Fristsetzung ausüben, wenn der Absender sich ernsthaft und endgültig weigert, das Gut zu verladen oder zur Verfügung zu stellen. [2] Er kann ferner den Vertrag nach Absatz 2 auch ohne Fristsetzung kündigen, wenn besondere Umstände vorliegen, die ihm unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar machen.
6(5) Dem Frachtführer stehen die Rechte nicht zu, wenn die Nichteinhaltung der Ladezeit auf Gründen beruht, die seinem Risikobereich zuzurechnen sind.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 3, 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1998.
2. 25. April 2013: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. a, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. April 2013.
3. 25. April 2013: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. b, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. April 2013.
4. 25. April 2013: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. c, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. April 2013.
5. 25. April 2013: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. d, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. April 2013.
6. 25. April 2013: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. e, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. April 2013.

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