§ 441 HGB. Nachfolgender Frachtführer

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[25. April 2013]
1§ 441. Nachfolgender Frachtführer.
(1) [1] Hat im Falle der Beförderung durch mehrere Frachtführer der letzte bei der Ablieferung die Forderungen der vorhergehenden Frachtführer einzuziehen, so hat er die Rechte der vorhergehenden Frachtführer, insbesondere auch das Pfandrecht, auszuüben. [2] Das Pfandrecht jedes vorhergehenden Frachtführers bleibt so lange bestehen wie das Pfandrecht des letzten Frachtführers.
(2) Wird ein vorhergehender Frachtführer von einem nachgehenden befriedigt, so gehen Forderung und Pfandrecht des ersteren auf den letzteren über.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Forderungen und Rechte eines Spediteurs, der an der Beförderung mitgewirkt hat.
Anmerkungen:
1. 25. April 2013: Artt. 1 Nr. 21, Nr. 22, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. April 2013.

Umfeld von § 441 HGB

§ 440 HGB. Pfandrecht des Frachtführers

§ 441 HGB. Nachfolgender Frachtführer

§ 442 HGB. Rang mehrerer Pfandrechte