§ 446 HGB. Befolgung von Weisungen

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Juli 1998–25. April 2013]
1§ 446. Legitimation durch Ladeschein.
(1) Zum Empfang des Gutes legitimiert ist derjenige, an den das Gut nach dem Ladeschein abgeliefert werden soll oder auf den der Ladeschein, wenn er an Order lautet, durch Indossament übertragen ist.
(2) [1] Dem zum Empfang Legitimierten steht das Verfügungsrecht nach § 418 zu. [2] Der Frachtführer braucht den Weisungen wegen Rückgabe oder Ablieferung des Gutes an einen anderen als den durch den Ladeschein legitimierten Empfänger nur Folge zu leisten, wenn ihm der Ladeschein zurückgegeben wird.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 3, 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1998.

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