§ 448 HGB. Traditionswirkung des Ladescheins

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[25. April 2013][1. Juli 1998]
§ 448. Traditionswirkung des Ladescheins § 448. Traditionspapier
[1] Die Begebung des Ladescheins an den darin benannten Empfänger hat, sofern der Frachtführer das Gut im Besitz hat, für den Erwerb von Rechten an dem Gut dieselben Wirkungen wie die Übergabe des Gutes. [2] Gleiches gilt für die Übertragung des Ladescheins an Dritte. Die Übergabe des Ladescheins an denjenigen, den der Ladeschein zum Empfang des Gutes legitimiert, hat, wenn das Gut von dem Frachtführer übernommen ist, für den Erwerb von Rechten an dem Gut dieselben Wirkungen wie die Übergabe des Gutes.
[1. Juli 1998–25. April 2013]
1§ 448. Traditionspapier. Die Übergabe des Ladescheins an denjenigen, den der Ladeschein zum Empfang des Gutes legitimiert, hat, wenn das Gut von dem Frachtführer übernommen ist, für den Erwerb von Rechten an dem Gut dieselben Wirkungen wie die Übergabe des Gutes.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 3, 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1998.

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