§ 44a HGB
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[3. August 1965/8. August 1965–1. Januar 1977]
1§ 44a.
(1) Empfangene Handelsbriefe können statt in Urschrift in der Form einer verkleinerten Wiedergabe auf einem Bildträger aufbewahrt werden, wenn das Verfahren bei der Herstellung der Wiedergabe ordnungsmäßigen Grundsätzen entspricht und dabei gesichert ist, daß die Wiedergabe mit der Urschrift übereinstimmt.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für Buchungsbelege, auch soweit ihre geordnete Ablage in einem den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden Verfahren die Führung von Büchern und Konten ersetzt.
- Anmerkungen:
- 1. 3. August 1965/8. August 1965: §§ 1 Nr. 5, 4 des Gesetzes vom 2. August 1965.