§ 450 HGB. Anwendung von Seefrachtrecht
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Juli 1998]
1§ 450. Anwendung von Seefrachtrecht. Hat der Frachtvertrag die Beförderung des Gutes ohne Umladung sowohl auf Binnen- als auch auf Seegewässern zum Gegenstand, so ist auf den Vertrag Seefrachtrecht anzuwenden, wenn
- 1. ein Konnossement ausgestellt ist oder
- 2. die auf Seegewässern zurückzulegende Strecke die größere ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 3, 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1998.