§ 451c HGB

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. August 2002][1. Juli 1998]
§ 451c. Haftung des Absenders in besonderen Fällen § 451c. Haftung des Absenders in besonderen Fällen
Abweichend von § 414 Abs. 1 Satz 2 hat der Absender dem Frachtführer für Schäden nur bis zu einem Betrag von 620 Euro je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, Ersatz zu leisten. Abweichend von § 414 Abs. 1 Satz 2 hat der Absender dem Frachtführer für Schäden nur bis zu einem Betrag von 1.200 Deutsche Mark je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, Ersatz zu leisten.
[1. Juli 1998–1. August 2002]
1§ 451c. Haftung des Absenders in besonderen Fällen. Abweichend von § 414 Abs. 1 Satz 2 hat der Absender dem Frachtführer für Schäden nur bis zu einem Betrag von 1.200 Deutsche Mark je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, Ersatz zu leisten.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 3, 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1998.