§ 451e HGB. Haftungshöchstbetrag
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. August 2002] | [1. Juli 1998] |
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§ 451e. Haftungshöchstbetrag | § 451e. Haftungshöchstbetrag |
Abweichend von § 431 Abs. 1 und 2 ist die Haftung des Frachtführers wegen Verlust oder Beschädigung auf einen Betrag von 620 Euro je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt. | Abweichend von § 431 Abs. 1 und 2 ist die Haftung des Frachtführers wegen Verlust oder Beschädigung auf einen Betrag von 1.200 Deutsche Mark je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt. |
[1. Juli 1998–1. August 2002]
1§ 451e. Haftungshöchstbetrag. Abweichend von § 431 Abs. 1 und 2 ist die Haftung des Frachtführers wegen Verlust oder Beschädigung auf einen Betrag von 1.200 Deutsche Mark je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 3, 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1998.