§ 452 HGB. Frachtvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[25. April 2013]
1§ 452. Frachtvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln. [1] Wird die Beförderung des Gutes auf Grund eines einheitlichen Frachtvertrags mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln durchgeführt und wären, wenn über jeden Teil der Beförderung mit jeweils einem Beförderungsmittel (Teilstrecke) zwischen den Vertragsparteien ein gesonderter Vertrag abgeschlossen worden wäre, mindestens zwei dieser Verträge verschiedenen Rechtsvorschriften unterworfen, so sind auf den Vertrag die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts anzuwenden, soweit die folgenden besonderen Vorschriften oder anzuwendende internationale Übereinkommen nichts anderes bestimmen. 2[2] Dies gilt auch dann, wenn ein Teil der Beförderung über See durchgeführt wird.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 3, 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1998.
2. 25. April 2013: Artt. 1 Nr. 30, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. April 2013.

Umfeld von § 452 HGB

§ 451h HGB. Abweichende Vereinbarungen

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