§ 453 HGB. Speditionsvertrag

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Juli 1998]
1§ 453. Speditionsvertrag.
(1) Durch den Speditionsvertrag wird der Spediteur verpflichtet, die Versendung des Gutes zu besorgen.
(2) Der Versender wird verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen.
(3) [1] Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nur, wenn die Besorgung der Versendung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört. [2] Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Speditionsgeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 3, 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1998.

Umfeld von § 453 HGB

§ 452d HGB. Abweichende Vereinbarungen

§ 453 HGB. Speditionsvertrag

§ 454 HGB. Besorgung der Versendung