§ 455 HGB. Behandlung des Gutes. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Oktober 1938–1. Juli 1998]
1§ 455. Die Eisenbahn haftet für den Schaden, der durch Versäumung der Lieferfrist entsteht, es sei denn, daß die Verspätung von einem Ereignis herrührt, das sie weder herbeigeführt hat noch abzuwenden vermochte.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1938: Artt. 1, 2 des Gesetzes vom 4. September 1938.