§ 458 HGB. Selbsteintritt

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Oktober 1938–1. Januar 1994]
1§ 458.
(1) Der Reichsverkehrsminister wird ermächtigt, die übrigen Bestimmungen über die Beförderung von Gütern auf den Eisenbahnen in der Eisenbahnverkehrsordnung zu treffen.
(2) [1] Hierin können im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Justiz Bestimmungen getroffen werden, die die Haftpflicht der Eisenbahn abweichend von den §§ 454, 455 regeln. [2] Durch solche Bestimmungen darf jedoch die Haftung der Eisenbahn für Verschulden nicht ausgeschlossen werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1938: Artt. 1, 2 des Gesetzes vom 4. September 1938.