§ 459 HGB. Spedition zu festen Kosten
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Juli 1998]
1§ 459. Spedition zu festen Kosten. [1] Soweit als Vergütung ein bestimmter Betrag vereinbart ist, der Kosten für die Beförderung einschließt, hat der Spediteur hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters. [2] In diesem Fall hat er Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen nur, soweit dies üblich ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 3, 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1998.