§ 471 HGB. Erhaltung des Gutes

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 1900–1. Oktober 1938]
1§ 471.
(1) Die nach den Vorschriften des § 432 Abs. 1, 2, der §§ 438, 439, 453, 455 bis 470 begründeten Verpflichtungen der Eisenbahnen können weder durch die Eisenbahnverkehrsordnung noch durch Verträge ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(2) [1] Bestimmungen, welche dieser Vorschrift zuwiderlaufen, sind nichtig. [2] Das Gleiche gilt von Vereinbarungen, die mit den Vorschriften der Eisenbahnverkehrsordnung im Widerspruche stehen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.