§ 475 HGB. Haftung für Verlust oder Beschädigung
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 1900–1. Januar 1941]
1§ 475. In allen Fällen der Veräußerung eines Schiffes oder einer Schiffspart kann jeder Theil verlangen, daß ihm auf seine Kosten eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Veräußerung ertheilt wird.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.