§ 475e HGB. Auslieferung gegen Rückgabe des Lagerscheins
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[25. April 2013]
1§ 475e. Auslieferung gegen Rückgabe des Lagerscheins.
2(1) Der legitimierte Besitzer des Lagerscheins ist berechtigt, vom Lagerhalter die Auslieferung des Gutes zu verlangen.
3(2) [1] Ist ein Lagerschein ausgestellt, so ist der Lagerhalter zur Auslieferung des Gutes nur gegen Rückgabe des Lagerscheins, auf dem die Auslieferung bescheinigt ist, verpflichtet. [2] Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Indossamente zu prüfen. [3] Er darf das Gut jedoch nicht dem legitimierten Besitzer des Lagerscheins ausliefern, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass der legitimierte Besitzer des Lagerscheins nicht der aus dem Lagerschein Berechtigte ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 3, 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1998.
- 2. 25. April 2013: Artt. 1 Nr. 39 Buchst. a, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. April 2013.
- 3. 25. April 2013: Artt. 1 Nr. 39 Buchst. b, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. April 2013.
- 4. 25. April 2013: Artt. 1 Nr. 39 Buchst. c, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. April 2013.
- 5. 25. April 2013: Artt. 1 Nr. 39 Buchst. d, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. April 2013.