§ 475g HGB. Traditionswirkung des Lagerscheins

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[25. April 2013]
1§ 475g. Traditionswirkung des Lagerscheins. [1] Die Begebung des Lagerscheins an denjenigen, der darin als der zum Empfang des Gutes Berechtigte benannt ist, hat, sofern der Lagerhalter das Gut im Besitz hat, für den Erwerb von Rechten an dem Gut dieselben Wirkungen wie die Übergabe des Gutes. [2] Gleiches gilt für die Übertragung des Lagerscheins an Dritte.
Anmerkungen:
1. 25. April 2013: Artt. 1 Nr. 40, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. April 2013.

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