§ 480 HGB. Verantwortlichkeit des Reeders für Schiffsbesatzung und Lotsen

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[25. April 2013]
1§ 480. Verantwortlichkeit des Reeders für Schiffsbesatzung und Lotsen. [1] Hat sich ein Mitglied der Schiffsbesatzung oder ein an Bord tätiger Lotse in Ausübung seiner Tätigkeit einem Dritten gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht, so haftet auch der Reeder für den Schaden. [2] Der Reeder haftet jedoch einem Ladungsbeteiligten für einen Schaden wegen Verlust oder Beschädigung von Gut, das mit dem Schiff befördert wird, nur so, als wäre er der Verfrachter; § 509 ist entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 25. April 2013: Artt. 1 Nr. 42, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. April 2013.

Umfeld von § 480 HGB

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