§ 486 HGB. Abladen. Verladen. Umladen. Löschen

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[6. April 1973–1. September 1987]
1§ 486.
(1) Der Reeder kann seine Haftung für vertragliche und außervertragliche Ansprüche Dritter auf Ersatz des Schadens aus der Tötung oder Verletzung eines Menschen (Personenschaden) oder auf Ersatz des Schadens aus dem Verlust oder der Beschädigung einer Sache oder des sonstigen Vermögensschadens (Sachschaden) beschränken, sofern diese Ansprüche aus der Verwendung des Schiffes entstanden sind.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Ansprüche wegen Schäden, die von einer Person verursacht worden sind, die sich nicht an Bord des Schiffes befunden hat, es sei denn, daß
  • 1. es sich um Ansprüche wegen der Tötung oder Verletzung von zum Zwecke der Beförderung an Bord des Schiffes befindlichen Menschen oder wegen des Verlustes oder der Beschädigung von an Bord des Schiffes befindlichen Sachen handelt oder
  • 2. das den Schaden verursachende Verhalten im Zusammenhang mit der Führung oder der sonstigen Bedienung des Schiffes, dem Einladen, Befördern oder Ausladen von Gütern oder dem Einschiffen, Befördern oder Ausschiffen von Reisenden steht.
(3) Absatz 1 ist ferner nicht anzuwenden
  • 1. auf Ansprüche der zur Schiffsbesatzung gehörenden Personen sowie auf Ansprüche Dritter wegen der Tötung oder Verletzung von zur Schiffsbesatzung gehörenden Personen, es sei denn, daß das Heuerverhältnis ausländischem Recht unterliegt und nach diesem Recht die Haftung beschränkt werden kann;
  • 2. auf Ansprüche aus Bergung oder Hilfsleistung sowie auf Ansprüche auf Beitragsleistung zur großen Haverei;
  • 3. auf Ansprüche wegen nuklearer Schäden.
(4) [1] Der Reeder kann seine Haftung nicht beschränken, wenn er die Erfüllung des Anspruchs besonders gewährleistet hat. [2] Das gleiche gilt, wenn den Reeder selbst oder seinen gesetzlichen Vertreter oder, falls der Reeder eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft ist, ein Mitglied des zur Vertretung berechtigten Organs oder einen zur Vertretung berechtigten Gesellschafter an der Entstehung des Schadens ein Verschulden trifft. [3] Mitreeder können ihre Haftung auch dann nicht beschränken, wenn den Korrespondentreeder an der Entstehung des Schadens ein Verschulden trifft.
(5) Ist der Reeder eine Personenhandelsgesellschaft, so kann auch jeder Gesellschafter seine persönliche Haftung für Ansprüche beschränken, für welche die Gesellschaft nach den Absätzen 1 bis 4 ihre Haftung beschränken kann.
Anmerkungen:
1. 6. April 1973: Artt. 1 Nr. 4, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1972, Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Übereinkommens über die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen vom 8. Februar 1973, Bundesgesetzblatt Teil II 1973 Nummer 12 vom 23. März 1973 Seite 161.

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