§ 487a HGB

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[14. Juni 1980–1. September 1987]
1§ 487a.
(1) [1] Die Haftungsbeschränkung wird durch ein gerichtliches Verfahren (Verteilungsverfahren) nach den Vorschriften der Seerechtlichen Verteilungsordnung vom 21. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 953) bewirkt. [2] Durch die Eröffnung des Verteilungsverfahrens beschränkt sich die Haftung des Reeders und der in § 486 Abs. 5, § 487 Abs. 1 und 3 genannten Personen für alle aus einem bestimmten Ereignis entstandenen Ansprüche, für die sie nach §§ 486, 487 ihre Haftung beschränken können, auf den in dem Verfahren eingezahlten Geldbetrag (Haftungssumme), aus dem die Gläubiger nach Maßgabe der Vorschriften über das Verteilungsverfahren befriedigt werden.
(2) [1] Der Betrag der Haftungssumme bestimmt sich nach dem Raumgehalt des Schiffes. [2] Als Raumgehalt des Schiffes ist der Nettoraumgehalt anzusehen, bei Schiffen mit mechanischem Antrieb vermehrt um den Raumgehalt, der zur Ermittlung des Nettoraumgehalts vom Bruttoraumgehalt als Maschinenraum abgesetzt worden ist. [3] Ergibt sich ein Raumgehalt von weniger als dreihundert Tonnen, so ist ein Raumgehalt von dreihundert Tonnen anzusetzen.
2(3) [1] Für jede Raumtonne sind 2062/3 Rechnungseinheiten anzusetzen. [2] Sind aus dem Ereignis nur Ansprüche wegen Sachschäden entstanden oder können außerdem entstandene Ansprüche wegen Personenschäden nicht mehr geltend gemacht werden, so sind für jede Raumtonne nur 662/3 Rechnungseinheiten anzusetzen. [3] Die in den Sätzen 1 und 2 genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. [4] Bei der Berechnung der Haftungssumme ist von dem Wert der Deutschen Mark gegenüber dem Sonderziehungsrecht im Zeitpunkt der Eröffnung des Verteilungsverfahrens auszugehen. [5] Der Wert der Deutschen Mark gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an diesem Tage für seine Operationen und Transaktionen anwendet.
(4) Der Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Seerechtlichen Verteilungsordnung steht die Errichtung eines Haftungsfonds in einem Vertragsstaat des Internationalen Übereinkommens vom 10. Oktober 1957 über die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen (Bundesgesetzbl. 1972 II S. 653) gleich, sofern der Fonds entsprechend den Vorschriften dieses Übereinkommens errichtet ist und dem Gläubiger tatsächlich zur Verfügung steht.
Anmerkungen:
1. 6. April 1973: Artt. 1 Nr. 4, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1972, Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Übereinkommens über die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen vom 8. Februar 1973, Bundesgesetzblatt Teil II 1973 Nummer 12 vom 23. März 1973 Seite 161.
2. 14. Juni 1980: Artt. 7, 9 des Gesetzes vom 9. Juni 1980.

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