§ 487b HGB

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[6. April 1973–1. September 1987]
1§ 487b. Ist aus dem Ereignis, aus dem ein Anspruch gegen den Reeder oder eine der in § 486 Abs. 5, § 487 Abs. 1 und 3 genannten Personen entstanden ist, zugleich ein Gegenanspruch des Schuldners gegen den Gläubiger entstanden, so sind die Vorschriften der §§ 486 bis 487a über die Beschränkung der Haftung nur auf den Betrag des gegen den Reeder oder eine der in § 486 Abs. 5, § 487 Abs. 1 und 3 genannten Personen gerichteten Anspruchs anzuwenden, der nach Abzug des Gegenanspruchs verbleibt.
Anmerkungen:
1. 6. April 1973: Artt. 1 Nr. 4, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1972, Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Übereinkommens über die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen vom 8. Februar 1973, Bundesgesetzblatt Teil II 1973 Nummer 12 vom 23. März 1973 Seite 161.

Umfeld von § 487b HGB

§ 487a HGB

§ 487b HGB

§ 487c HGB