§ 501 HGB. Haftung für andere

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. September 1987–25. April 2013]
1§ 501.
2(1) Wenn eine neue Reise oder wenn nach der Beendigung einer Reise die Reparatur des Schiffes oder wenn die volle Befriedigung eines Gläubigers beschlossen worden ist, für dessen Anspruch die Reederei ihre Haftung beschränkt hat oder beschränken kann, so kann jeder Mitreeder, welcher dem Beschluß nicht zugestimmt hat, sich von der Leistung der zur Ausführung des Beschlusses erforderlichen Einzahlungen dadurch befreien, daß er seine Schiffspart ohne Anspruch auf Entgelt aufgibt.
3(2) Der Mitrheder, welcher von dieser Befugniß Gebrauch machen will, muß dies den Mitrhedern oder dem Korrespondentrheder binnen drei Tagen nach dem Tage des Beschlusses oder, wenn er bei der Beschlußfassung nicht anwesend und nicht vertreten war, binnen drei Tagen nach der Mittheilung des Beschlusses notariell kundgeben.
(3) Die aufgegebene Schiffspart fällt den übrigen Mitrhedern nach dem Verhältnisse der Große ihrer Schiffsparten zu.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.
2. 1. September 1987: Artt. 1 Nr. 3, 11 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1986, Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen vom 17. Juli 1987, Bundesgesetzblatt Teil II 1987 Nummer 18 vom 4. August 1987 Seite 407.
3. 1. Januar 1970: §§ 56 Abs. 1, 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.

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