§ 503 HGB. Schadensfeststellungskosten

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 1941–25. April 2013]
1§ 503.
(1) [1] Jeder Mitreeder kann seine Schiffspart jederzeit und ohne Einwilligung der übrigen Mitreeder ganz oder teilweise veräußern. [2] Die Veräußerung bedarf der Eintragung in das Schiffsregister.
(2) Die Veräußerung einer Schiffspart, infolge deren das Schiff das Recht, die Reichsflagge zu führen, verlieren würde, kann nur mit Zustimmung aller Mitreeder erfolgen.
(3) Für die Belastung einer Schiffspart gelten die Vorschriften über die Belastung von Rechten.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1941: Artt. 4 Nr. 2, 25 Halbs. 1 der Verordnung vom 21. Dezember 1940.

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