§ 506 HGB. Außervertragliche Ansprüche

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 1900–25. April 2013]
1§ 506.
(1) [1] Die Auflösung der Rhederei kann durch Stimmenmehrheit beschlossen werden. [2] Der Beschluß, das Schiff zu veräußern, steht dem Beschlusse der Auflösung gleich.
(2) [1] Ist die Auflösung der Rhederei oder die Veräußerung des Schiffes beschlossen, so muß das Schiff öffentlich verkauft werden. [2] Der Verkauf kann nur geschehen, wenn das Schiff zu einer Reise nicht verfrachtet ist und sich in dem Heimathshafen oder in einem inländischen Hafen befindet. [3] Ist jedoch das Schiff als reparaturunfähig oder reparaturunwürdig kondemnirt (§ 479), so kann der Verkauf, auch wenn das Schiff verfrachtet ist, und selbst im Ausland erfolgen. [4] Soll von diesen Vorschriften abgewichen werden, so ist die Zustimmung aller Mitrheder erforderlich.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.

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