§ 515 HGB. Inhalt des Konnossements

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[25. April 2013]
1§ 515. Inhalt des Konnossements.
(1) Das Konnossement soll folgende Angaben enthalten:
  • 1. Ort und Tag der Ausstellung,
  • 2. Name und Anschrift des Abladers,
  • 3. Name des Schiffes,
  • 4. Name und Anschrift des Verfrachters,
  • 5. Abladungshafen und Bestimmungsort,
  • 6. Name und Anschrift des Empfängers und eine etwaige Meldeadresse,
  • 7. Art des Gutes und dessen äußerlich erkennbare Verfassung und Beschaffenheit,
  • 8. Maß, Zahl oder Gewicht des Gutes und dauerhafte und lesbare Merkzeichen,
  • 9. die bei Ablieferung geschuldete Fracht, bis zur Ablieferung anfallende Kosten sowie einen Vermerk über die Frachtzahlung,
  • 10. Zahl der Ausfertigungen.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 7 und 8 sind auf Verlangen des Abladers so aufzunehmen, wie er sie dem Verfrachter vor der Übernahme des Gutes in Textform mitgeteilt hat.
Anmerkungen:
1. 25. April 2013: Artt. 1 Nr. 42, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. April 2013.