§ 519 HGB. Berechtigung aus dem Konnossement. Legitimation

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 1900–1. Juli 1965]
1§ 519.
(1) Auf jedem Schiffe muß ein Tagebuch geführt werden, in welches für jede Reise alle erheblichen Begebenheiten, seit mit dem Einnehmen der Ladung oder des Ballastes begonnen ist, einzutragen sind.
(2) Das Tagebuch wird unter der Aufsicht des Schiffers von dem Steuermann und im Falle der Verhinderung des letzteren von dem Schiffer selbst oder unter seiner Aufsicht von einem durch ihn zu bestimmenden geeigneten Schiffsmanne geführt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.

Umfeld von § 519 HGB

§ 518 HGB. Stellung des Reeders bei mangelhafter Verfrachterangabe

§ 519 HGB. Berechtigung aus dem Konnossement. Legitimation

§ 520 HGB. Befolgung von Weisungen