§ 525 HGB. Abweichende Bestimmung im Konnossement

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[6. April 1973–25. April 2013]
1§ 525.
(1) [1] Der Reeder und die sonst durch den Unfall Betroffenen können Abschrift der den Unfall betreffenden Eintragungen im Tagebuch oder des in § 523 Abs. 2 Satz 2 genannten Berichts sowie der Niederschrift über die Beweisaufnahme verlangen. [2] Die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
(2) [1] Ist das Verfahren auf Verlangen einer der in § 522 Abs. 1 Satz 2 genannten Personen beantragt, so hat diese die entstandenen Kosten zu erstatten, soweit sie nicht Anspruch auf Ersatz des durch den Unfall ihr entstandenen Schadens hat. [2] Die Verpflichtung des Reeders, dem Kapitän die verauslagten Kosten zu erstatten, wird hierdurch nicht berührt. [3] In den Fällen der großen Haverei findet die Vorschrift des § 706 Nr. 7 Anwendung.
Anmerkungen:
1. 6. April 1973: Artt. 1 Nr. 12, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1972, Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Übereinkommens über die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen vom 8. Februar 1973, Bundesgesetzblatt Teil II 1973 Nummer 12 vom 23. März 1973 Seite 161.

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