§ 531 HGB. Verladen
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
    [25. April 2013]
    1§ 531. Verladen. 
        
            (1) [1] Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Befrachter das Gut zu verladen. [2] Die Verantwortung des Verfrachters für die Seetüchtigkeit des beladenen Schiffes bleibt unberührt.
        
        (2) Der Verfrachter ist nicht befugt, das Gut umzuladen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 25. April 2013: Artt. 1 Nr. 42, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. April 2013.