§ 534 HGB. Kündigung durch den Verfrachter

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[6. April 1973–25. April 2013]
1§ 534.
2(1) Auch dem Rheder gegenüber sind für den Umfang der Befugnisse des Kapitäns die Vorschriften der §§ 526 bis 528 maßgebend, soweit nicht der Rheder diese Befugnisse beschränkt hat.
3(2) Der Kapitän ist verpflichtet, von dem Zustande des Schiffes, den Begebnissen der Reisen, den von ihm geschlossenen Verträgen und den anhängig gewordenen Prozessen den Rheder in fortlaufender Kenntniß zu erhalten und in allen erheblichen Fällen, namentlich in den Fällen des § 528 oder wenn er eine Reise zu ändern oder einzustellen sich genöthigt findet, oder bei außergewöhnlichen Reparaturen und Anschaffungen, die Ertheilung von Verhaltungsmaßregeln nachzusuchen, sofern die Umstände es gestatten.
(3) Zu außergewöhnlichen Reparaturen und Anschaffungen, selbst wenn er sie mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln des Rheders bestreiten kann, darf er nur im Falle der Nothwendigkeit schreiten.
4(4) Er muß dem Rheder nach der Rückkehr in den Heimathshafen und außerdem, so oft es verlangt wird, Rechnung legen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.
2. 6. April 1973: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. b, Nr. 16 Buchst. a, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1972, Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Übereinkommens über die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen vom 8. Februar 1973, Bundesgesetzblatt Teil II 1973 Nummer 12 vom 23. März 1973 Seite 161.
3. 6. April 1973: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. b, Nr. 16 Buchst. b, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1972, Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Übereinkommens über die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen vom 8. Februar 1973, Bundesgesetzblatt Teil II 1973 Nummer 12 vom 23. März 1973 Seite 161.
4. 6. April 1973: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. c, Buchst. d, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1972, Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Übereinkommens über die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen vom 8. Februar 1973, Bundesgesetzblatt Teil II 1973 Nummer 12 vom 23. März 1973 Seite 161.

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