§ 549 HGB. Schadensanzeige

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. April 1903–1. April 1958]
1§ 549. [1] War die Heuer nicht zeitweise, sondern in Bausch und Bogen für die ganze Reise bedungen, so wird in den Fällen der §§ 546 bis 548 die verdiente Heuer mit Rücksicht auf den vollen Heuerbetrag nach dem Verhältnisse der geleisteten Dienste sowie des etwa zurückgelegten Theiles der Reise bestimmt. [2] Zur Ermittelung der Heuer für einzelne Monate wird die durchschnittliche Dauer der Reise, einschließlich der Ladungs- und Löschungszeit, unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des Schiffes in Ansatz gebracht und danach die Heuer für die einzelnen Monate berechnet. [3] Bei Berechnung der Heuer für einzelne Tage wird der Monat zu dreißig Tagen gerechnet.
Anmerkungen:
1. 1. April 1903: Artt. 1 S. 1, 2 des Gesetzes vom 2. Juni 1902.