§ 552 HGB. Pfandrecht des Beförderers

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[25. April 2013]
1§ 552. Pfandrecht des Beförderers.
(1) Der Beförderer hat für seine Forderung auf das Beförderungsentgelt ein Pfandrecht an dem Gepäck des Fahrgasts.
(2) Das Pfandrecht besteht nur, solange das Gepäck zurückbehalten oder hinterlegt ist.
Anmerkungen:
1. 25. April 2013: Artt. 1 Nr. 42, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. April 2013.

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