§ 560 HGB. Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands des Schiffes
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[25. April 2013]
1§ 560. Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands des Schiffes. [1] Der Zeitvercharterer hat das Schiff während der Dauer des Zeitchartervertrags in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. [2] Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass das Schiff seetüchtig und, wenn das Schiff zur Beförderung von Gütern verwendet wird, ladungstüchtig ist.
- Anmerkungen:
- 1. 25. April 2013: Artt. 1 Nr. 42, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. April 2013.