§ 563 HGB. Verladen und Löschen

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 1940–25. April 2013]
1§ 563.
(1) [1] Der Befrachter und der Ablader sind dem Verfrachter für die Richtigkeit ihrer Angaben über Maß, Zahl oder Gewicht sowie über Merkzeichen der Güter verantwortlich. [2] Jeder haftet dem Verfrachter für den Schaden, der aus der Unrichtigkeit seiner Angaben entsteht. [3] Den übrigen im § 512 Abs. 1 bezeichneten Personen haftet er nur, wenn ihm dabei ein Verschulden zur Last fällt.
(2) Die Verpflichtungen, die dem Verfrachter auf Grund des Frachtvertrages gegenüber anderen Personen als dem Befrachter oder dem Ablader obliegen, werden durch Abs. 1 nicht berührt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1940: Artt. 1 Nr. 4, 5 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 10. August 1937, Art. 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über das Seefrachtrecht vom 5. Dezember 1939, Reichsgesetzblatt Teil I 1939 Nummer 259 vom 30. Dezember 1939 Seite 2501-2502.