§ 568 HGB. Zurückbehaltungsrecht
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[25. April 2013]
1§ 568. Zurückbehaltungsrecht. Der Zeitvercharterer kann die von ihm geschuldeten Leistungen, einschließlich der Einnahme von Gut und der Ausstellung von Konnossementen, verweigern, solange der Zeitcharterer einen fälligen Anspruch auf Zeitfracht nicht erfüllt.
- Anmerkungen:
- 1. 25. April 2013: Artt. 1 Nr. 42, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. April 2013.