§ 588 HGB. Errettung aus gemeinsamer Gefahr

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[25. April 2013]
1§ 588. Errettung aus gemeinsamer Gefahr.
(1) Werden das Schiff, der Treibstoff, die Ladung oder mehrere dieser Sachen zur Errettung aus einer gemeinsamen Gefahr auf Anordnung des Kapitäns vorsätzlich beschädigt oder aufgeopfert oder werden zu diesem Zweck auf Anordnung des Kapitäns Aufwendungen gemacht (Große Haverei), so werden die hierdurch entstandenen Schäden und Aufwendungen von den Beteiligten gemeinschaftlich getragen.
(2) Beteiligter ist derjenige, der im Zeitpunkt des Havereifalls Eigentümer des Schiffes oder Eigentümer des Treibstoffs ist oder der die Gefahr trägt, dass ein zur Ladung gehörendes Frachtstück oder eine Frachtforderung untergeht.
Anmerkungen:
1. 25. April 2013: Artt. 1 Nr. 42, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. April 2013.

Umfeld von § 588 HGB

§ 587 HGB. Sicherheitsleistung

§ 588 HGB. Errettung aus gemeinsamer Gefahr

§ 589 HGB. Verschulden eines Beteiligten oder eines Dritten