§ 597 HGB. Pfandrecht der Schiffsgläubiger
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[25. April 2013]
1§ 597. Pfandrecht der Schiffsgläubiger.
(1) [1] Die Schiffsgläubiger haben für ihre Forderungen ein gesetzliches Pfandrecht an dem Schiff. [2] Das Pfandrecht kann gegen jeden Besitzer des Schiffes verfolgt werden.
(2) Das Schiff haftet auch für die gesetzlichen Zinsen der Forderungen sowie für die Kosten der die Befriedigung aus dem Schiff bezweckenden Rechtsverfolgung.
- Anmerkungen:
- 1. 25. April 2013: Artt. 1 Nr. 42, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. April 2013.