§ 603 HGB. Allgemeine Rangordnung der Pfandrechte der Schiffsgläubiger

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[25. April 2013]
1§ 603. Allgemeine Rangordnung der Pfandrechte der Schiffsgläubiger.
(1) Die Rangordnung der Pfandrechte der Schiffsgläubiger bestimmt sich nach der Reihenfolge der Nummern, unter denen die Forderungen in § 596 aufgeführt sind.
(2) Die Pfandrechte für die in § 596 Absatz 1 Nummer 4 aufgeführten Forderungen haben jedoch den Vorrang vor den Pfandrechten aller anderen Schiffsgläubiger, deren Forderungen früher entstanden sind.
(3) Beitragsforderungen zur Großen Haverei gelten als im Zeitpunkt des Havereifalls, Forderungen auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Bergungskosten als im Zeitpunkt der Beendigung der Bergungsmaßnahmen und Forderungen wegen der Beseitigung des Wracks als im Zeitpunkt der Beendigung der Wrackbeseitigung entstanden.
Anmerkungen:
1. 25. April 2013: Artt. 1 Nr. 42, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. April 2013.

Umfeld von § 603 HGB

§ 602 HGB. Vorrang der Pfandrechte der Schiffsgläubiger

§ 603 HGB. Allgemeine Rangordnung der Pfandrechte der Schiffsgläubiger

§ 604 HGB. Rangordnung der Pfandrechte unter derselben Nummer