§ 608 HGB. Hemmung der Verjährung

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Januar 1940–25. April 2013]
1§ 608.
(1) Der Verfrachter haftet nicht für Schäden, die entstehen:
  • 1. aus Gefahren oder Unfällen der See oder anderer schiffbarer Gewässer;
  • 2. aus kriegerischen Ereignissen, Unruhen, Handlungen öffentlicher Feinde oder Verfügungen von hoher Hand sowie aus Quarantänebeschränkungen;
  • 3. aus gerichtlicher Beschlagnahme;
  • 4. aus Streik, Aussperrung oder einer sonstigen Arbeitsbehinderung;
  • 5. aus Handlungen oder Unterlassungen des Abladers oder Eigentümers des Gutes, seiner Agenten oder Vertreter;
  • 6. aus der Rettung oder dem Versuch der Rettung von Leben oder Eigentum zur See;
  • 7. aus Schwund an Raumgehalt oder Gewicht oder aus verborgenen Mängeln oder der eigentümlichen natürlichen Art oder Beschaffenheit des Gutes.
(2) Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der im Abs. 1 bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, daß der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist.
(3) Die Haftungsbefreiung tritt nicht ein, wenn nachgewiesen wird, daß der Eintritt der Gefahr auf einem Unstand beruht, den der Verfrachter zu vertreten hat.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1940: Artt. 1 Nr. 5, 5 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 10. August 1937, Art. 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über das Seefrachtrecht vom 5. Dezember 1939, Reichsgesetzblatt Teil I 1939 Nummer 259 vom 30. Dezember 1939 Seite 2501-2502.

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