§ 610 HGB. Konkurrierende Ansprüche

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[25. April 2013]
1§ 610. Konkurrierende Ansprüche. Treffen vertragliche Schadensersatzansprüche, die den Vorschriften dieses Abschnitts unterworfen sind, mit konkurrierenden außervertraglichen Schadensersatzansprüchen zusammen, so gelten auch für die außervertraglichen Ansprüche die Vorschriften dieses Abschnitts.
Anmerkungen:
1. 25. April 2013: Artt. 1 Nr. 42, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. April 2013.